Steuerlich gibt es die degressive Abschreibung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter. Ob sie gebraucht oder neu sind spielt, wie erwähnt, keine Rolle.

Auch aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter dürfen degressiv abgeschrieben werden. Einlagewert und damit AfA-Bemessungsgrundlage für die künftige betriebliche Nutzung ist grundsätzlich der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage. Wurde das Wirtschaftsgut jedoch innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt, ist der Einlagewert auf die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begrenzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG). Werden Wirtschaftsgüter, die zuvor der Erzielung von Überschusseinkünften gedient haben, in ein Betriebsvermögen eingelegt, mindert sich nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG der "Einlagewert" um die bisher vorgenommenen AfA, Sonder-AfA und erhöhten AfA (bei GWG auch um Beträge nach § 6 Abs. 2 EStG). Tatsächlich meint die Vorschrift aber nicht den Einlagewert i. S. d. § § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, sondern nur die AfA-Bemessungsgrundlage.[1]

Die für die Bemessung der AfA maßgebliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bestimmt sich ab dem Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen nach der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts.[2]

Bei unterjähriger Einlage kann die AfA grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nur zeitanteilig vorgenommenen werden.[3]

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