(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 38 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.

 

(2) 1Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 2Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander nach Artikel 39 oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung darüber zu erreichen, daß

 

a)

Gewinn, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt, übereinstimmend zugerechnet wird;

 

b)

Gewinne verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 übereinstimmend abgegrenzt werden;

 

c)

Einkünfte, die im Quellenstaat den Einkünften aus Anteilen an Gesellschaften steuerlich gleichgestellt sind, im anderen Staat als Einkünfte aus Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften behandelt werden;

 

d)

Schulden bei den Steuern vom Vermögen, von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen übereinstimmend behandelt werden.

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