(1) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

 

a)

in Portugal:

1 - die Steuer auf Grundbesitz (contribuição predial);
2 - die Steuer auf landwirtschaftliche Einkünfte (imposto sobre a indústria agricola);
3 - die Gewerbeeinkommensteuer (contribuição industrial);
4 - die Steuer auf Einkommen aus beweglichem Vermögen (imposto de capitais);
5 - die Berufseinkommensteuer (imposto profissional);
6 - die Ergänzungssteuer (imposto complementar);
7 - die Steuer auf Veräußerungsgewinne (imposto de mais-valias);
8 - die Steuer auf Einkünfte aus Mineralöl (imposto sobre o rendimento do petróleo);
9 - die Ergänzungsabgaben zu den vorgenannten Steuern;
10 - andere Steuern, die in Anlehnung an die vorgenannten Steuern zugunsten von Gebietskörperschaften erhoben werden, und die entsprechenden Ergänzungsabgaben

(im folgenden als "portugiesische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

1 - die Einkommensteuer;
2 - die Körperschaftsteuer;
3 - die Vermögensteuer;
4 - die Grundsteuer;
5 - die Gewerbesteuer;
6 - die Ergänzungsabgaben zu den vorgenannten Steuern

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden Jahres die während des vorhergegangenen Jahres in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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