(1)

 

a)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

b)

Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person eine in diesem Staat ansässige Person ist, die nicht Staatsangehörige des unter Buchstabe a genannten Staates ist, deren Gehalt, Lohn und ähnliche Vergütung in dem letztgenannten Staat besteuert wird.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe erbracht werden.

 

(3) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Organ" jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet worden ist, und der in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart ist.

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