(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden Absätze vermieden wird.

 

(2)

 

a)

1Bezieht eine in der Italienischen Republik ansässige Person Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so kann die Italienische Republik bei der Festsetzung der in Artikel 2 genannten Einkommensteuern diese Einkünfte vorbehaltlich des Buchstabens b in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, es sei denn, daß dieses Abkommen dem entgegenstehende Vorschriften enthält.

2In diesem Fall zieht die Italienische Republik von den auf diese Weise festgesetzten Steuern die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Einkommensteuer (gegebenenfalls einschließlich der Gewerbesteuer, soweit sie vom Ertrag erhoben wird) ab; der abzuziehende Betrag darf aber den Teil der italienischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis der genannten Einkünfte zu den gesamten Einkünften entspricht.

3Kein Abzug wird jedoch gewährt, wenn die Einkünfte in der italienischen Republik nach italienischem Recht auf Antrag des Empfängers der Einkünfte der im Abzugsweg erhobenen Steuer unterliegen.

 

b)

Von der Bemessungsgrundlage der italienischen Steuer werden die Einkünfte aus Dividenden nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a ausgenommen, die an eine in der italienischen Republik ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der italienischen Gesellschaft gehört.

 

(3) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Italienischen Republik sowie die in der Italienischen Republik gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Italienischen Republik besteuert werden können. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

3Auf die Einkünfte aus Dividenden nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Italienischen Republik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

4Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

1Die italienische Steuer, die nach dem Recht der Italienischen Republik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften aus der Italienischen Republik erhoben wird, wird auf die deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den nachstehenden Einkünften angerechnet:

i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, soweit sie nicht unter Buchstabe a genannt sind;
ii) Zinsen im Sinne des Artikels 11;
iii) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels12;
iv) Einkünfte und Vergütungen, die unter die Artikel 16 und 17 fallen.

2Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung anzurechnende italienische Steuer darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Italienischen Republik besteuert werden können.

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