(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

 

a)

in der Italienischen Republik

i) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (imposta sul reddito delle persone fisiche),
ii) die Steuer vom Einkommen juristischer Personen (imposta sul reddito delle persone giuridiche)
iii) und die lokale Steuer vom Einkommen (imposta locale sui redditi),

auch wenn sie im Abzugsweg erhoben werden (im folgenden als "italienische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland

i) die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
iii) die Vermögensteuer,
iv) die Gewerbesteuer
v) und die Grundsteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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