BMF, 30.07.1999, IV D 3 - S 1301 Irl - 1/99

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung desArt. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA Irland bei einer Beteiligung an einer irischen „unlimited company” folgendes:

Einkünfte aus Dividenden werden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchstabe a nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen „company limited by shares” ausgeschüttet werden. Ausschüttungen einer irischen „privat company”, die nicht „company limited by shares” ist, sind nicht begünstigt. Dies ergibt sich aus der englischen Textfassung der Abkommensvorschrift, die im Zweifel maßgebend ist (vgl. auch die Liste der Gesellschaften, die unter Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23.7.1990, ABl EG Nr. L 225 S. 6, fallen).

 

Normenkette

DBA-Irland

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 698

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