(1) 1Werden in einem Vetragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. 2Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. 3Der Empfänger kann jedoch die unmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.

 

(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

 

(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von den Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind.

 

(4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die in einem Vertragsstaat liegt, in dem sie keiner der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Steuern unterliegt, und die aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die Steuerermäßigungen oder -befreiungen oder anderen im Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen für den Teil dieser Einkünfte global beantragen, der den Rechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten.

 

(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

[1] Eingefügt durch Zusatzabkommen vom 28.9.1989.

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