(1[1]) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

(2) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß die in einem der Vertragstaaten ansässigen Personen doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Departements, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

 

(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

 

1.

in der Französischen Republik:

 

a)

l'impôt sur le revenu des personnes physiques – taxe proportionnelle et surtaxe progressive (Steuer vom Einkommen natürlicher Personen – Proportionalsteuer und Progressivsteuer),

 

b)

le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions non commerciales (Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien Berufe),

 

c)

l'impôt sur les bénéfices des sociétés et autres personnes morales (Steuer von den Gewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer Personen),

 

d)

la contribution des patentes (Gewerbesteuer),

 

e)

la taxe d'apprentissage (Lehrlingsabgabe),

 

f)

la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties (Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke),

 

g)

l'impôt de solidarité sur la fortune (Solidaritätsteuer vom Vermögen)[2]

 

2.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die Abgabe Notopfer Berlin,

 

d)

die Vermögensteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer,

 

f)

die Grundsteuer.

 

(4) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen ihrem Wesen nach gleichen oder ähnlichen Steuern anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten oder in einem Gebiet eingeführt werden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist.

 

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern das Abkommen zu gelten hat.

[1] Eingefügt durch Zusatzabkommen vom 31.3.2015. Die bisherigen Absätze 1, 2, 3 und 4 werden Absätze 2, 3, 4 und 5.
[2] Geändert durch Zusatzabkommen vom 28.9.1989.

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