(1) Die Vergütungen von Hochschullehrern und anderen Lehrern, die in einem Vertragstaat ansässig sind und während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren in dem anderen Vertragstaat an einer Universität oder einer anderen nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder Forschungsanstalt eine Lehrtätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Forschung betreiben, können nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.

 

(2) Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Volontär, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

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