(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, die nicht unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 darstellen, oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

 

(3) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(4) 3Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 4Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt die Betriebstätte die eigentliche Last der Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

 

(5) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den üblichen Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird Absatz 1 nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Lizenzgebühren in dem Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, nach dessen Recht besteuert werden; die von diesem übersteigenden Betrag erhobene Steuer darf aber – unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 – den Betrag nicht übersteigen, der zu erheben wäre, wenn es sich um Dividenden handelte.

 

(6) Wenn in dem Falle des Absatzes 5 zwischen dem die Lizenzgebühren schuldenden Unternehmen und dem die Lizenzgebühren beziehenden Unternehmen ein tatsächliches Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis besteht oder wenn diese beiden Unternehmen von einem dritten Unternehmen oder von mehreren rechtlich selbständigen, aber in derselben Gruppe abhängig zusammengefaßten Unternehmen tatsächlich abhängen oder beherrscht werden, so kann der übliche Betrag der Lizenzgebühren unter Berücksichtigung der um den üblichen Gewinn erhöhten Kosten des Erwerbs, der Weiterentwicklung und des Schutzes der Rechte, Vermögenswerte oder Kenntnisse bestimmt werden, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, sofern dieser übliche Betrag nicht auf Grund anderer geeigneterer Merkmale, insbesondere durch Vergleich mit den Lizenzgebühren ermittelt werden kann, die zwischen tatsächlich unabhängigen Unternehmen für ähnliche Leistungen frei vereinbart werden.

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