Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung aus, ist er grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Unter den folgenden Voraussetzungen ist der Unternehmer darüber hinaus verpflichtet, eine Rechnung auszustellen:

  • Der Unternehmer führt eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus.[1]
  • Der Unternehmer führt eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, aus.[2]
 
Wichtig

Frist zur Rechnungsausstellung beachten

Besteht für den leistenden Unternehmer eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung, muss die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung ausgestellt werden.

Führt ein Unternehmer Dauerleistungen aus, die gegenüber demselben Leistungsempfänger in gleicher Weise und auch zu einem gleichen Entgelt pro Zeitabschnitt ausgeführt werden, stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob er pro Zeitabschnitt eine Rechnung ausstellen muss, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Insbesondere betrifft dies Vermietungs- oder Leasingleistungen. Dabei ergibt sich für den leistenden Unternehmer das Problem, dass solche Leistungen zeitabschnittsweise als sog. Teilleistungen ausgeführt werden, sodass die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Teilleistung ausgeführt worden ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Leasing als Dauerleistung

Leasinggeber L vermietet für 3 Jahre ein Fahrzeug an Unternehmer U. U zahlt monatlich 200 EUR zzgl. 38 EUR USt. Die Leistung des L ist mit Ablauf der 3-jährigen Leasinglaufzeit ausgeführt. Die Leasingleistung wird aber in monatlichen Teilleistungen ausgeführt, sodass für L unabhängig vom Zahlungszufluss monatlich eine USt von 38 EUR entsteht.[4] Damit U monatlich die Vorsteuer aus der Leasingleistung abziehen kann, kann L entweder monatlich eine Rechnung erstellen oder dem U eine Dauerrechnung erteilen.

 
Wichtig

Verstoß gegen Rechnungsausstellungspflicht führt zu einer Ordnungswidrigkeit

Ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt bzw. wenn er die Rechnung verspätet ausstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[5]

[2] § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG; ausgenommen davon sind lediglich die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8-27 UStG.
[3] § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG; lediglich bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) entsteht auch in diesen Fällen die Umsatzsteuer erst mit Zahlungszufluss.

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