In bestimmten Fällen wird der Verantwortliche von seiner Informationspflicht befreit (Art. 13 Abs. 4 DSGVO, Art. 14 Abs. 5 DSGVO), unter anderem wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Bei Beschaffung von Daten über Drittstellen gilt das auch, wenn die Erteilung der vorgeschriebenen Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, als Beispiele werden im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, Forschungszwecke oder statistische Zwecke genannt. Wie weit es auch für Unternehmenszwecke gilt, werden die Gerichte entscheiden müssen.

Nach § 32 Abs. 1 BDSG und § 33 Abs. 1 BDSG gilt die Informationspflicht in bestimmten Fällen nicht, unter anderem, wenn

  • analog gespeicherte Daten betroffen sind und sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der DSGVO vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
  • die Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen
  • eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährdet würde.
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.

Unterbleibt eine Information der betroffenen Person ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person (§ 32 Abs. 2 BDSG und § 33 Abs. 2 BDSG)

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