Werden Daten zur Wahrung berechtigter Interessen verarbeitet sind folgende Informationen nötig:[1]
"Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:
- Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
- die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben,
- für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie
- dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.
Sie können die Erlaubnis zur Datenverarbeitung jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Damit wird die Rechtmäßigkeit bisherigen Verarbeitung nicht berührt (Art. 13 Abs. 2 DSGVO, Art. 14 Abs. 2 DSGVO). Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt."
Die Informationspflicht über das Widerrufsrecht besteht speziell auch bei sensiblen Daten nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO.
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen zur Verfügung (Art. 13 Abs. 3 DSGVO, Art. 14 Abs. 4 DSGVO).
Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Art. 13 und Art. 14 DSGVO (§ 4 Abs. 4 BDSG).
Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen publiziert werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln (Art. 12 Abs. 7 DSGVO). Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
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