Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 – 609 BGB geregelt. Das Sachdarlehen ist ein Vertrag, der durch folgende Verpflichtungen gekennzeichnet ist:
- Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache (§ 91 BGB) überlassen (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge (§ 607 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wurde die Zahlung eines Entgelts vereinbart, hat der Darlehensnehmer dieses zu bezahlen und zwar spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache (§ 609 BGB). Wurde keine Zeit für die Rückgabe vereinbart, ist die Rückgabe erst nach einer Kündigung des Darlehens durch Darlehensgeber oder Darlehensnehmer fällig (§ 608 Abs. 2 BGB).
Sachdarlehen kommen relativ selten vor.[1] Sie sind nicht identisch mit anderen Formen der Gebrauchsüberlassung, z.B. mit Miete oder Leihe.
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