Allgemein üblich ist die Stellung von Sicherheiten durch den Darlehensnehmer. In Betracht kommen Sicherungsübereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen, Bürgschaft und Grundschulden.

Sonderregeln beim Verbraucherkredit

Der sog. Verbraucherkredit ist in §§ 491 ff. BGB geregelt. Darunter ist ein entgeltliches Darlehen zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu verstehen, die in erster Linie zu Konsumzwecken aufgenommen werden.

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