Rz. 152

Bei den Geldbeschaffungskosten ist steuerlich zu unterscheiden, ob sie

  • an den Gläubiger oder
  • an Dritte

gezahlt werden.

 

Rz. 153

Werden sie an Dritte gezahlt, was auch der Fall ist, wenn sie an den Gläubiger zur Weiterleitung an Dritte oder als Ersatz für an Dritte gezahlte Auslagen entrichtet werden, so sind es Entgelte für einmalige Leistungen dieser Dritten. Da diese Leistungen nicht zeitraumbezogen sind, kommt eine Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten nicht in Betracht. Die Zahlungen sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.[1] Bearbeitungsgebühren an ein Kreditinstitut für die Übernahme einer Bürgschaft sind jedoch auf die Zeit, für die sich das Kreditinstitut vertraglich verbürgt hat, abzugrenzen.[2]

Verwaltungsgebühren sind ebenfalls über die Laufzeit des Darlehens aktiv abzugrenzen.[3]

 

Rz. 154

vorläufig frei

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