Rz. 64

In der Regel wird für die Überlassung eines Darlehens als Gegenleistung eine angemessene Verzinsung vereinbart. Ist daher ein Darlehen unverzinslich oder niedriger als üblich verzinslich, liegt sein Wert unter den Anschaffungskosten.

Zuvor ist aber zu prüfen, ob nicht eine verdeckte Verzinsung erfolgt. Das ist der Fall, wenn der Darlehensnehmer statt einer Zinszahlung eine andere Gegenleistung erbringt.

 

Rz. 65

Ist eine andere Gegenleistung nicht erkennbar und bestehen auch sonst keine Besonderheiten, kommt für eine unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehensforderung der Ansatz mit dem Barwert (bzw. dem niedrigeren Teilwert) in Betracht.[1]

 

Rz. 66

Die Formel für den Barwert lautet:

B = Barwert

N = Nennwert

P = Prozentsatz

× = Laufzeit in Jahren

 
Praxis-Beispiel

G gewährt dem S am 5.1.01 ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 30.000 EUR. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Marktüblich wäre eine Verzinsung von 6 %.

 

Rz. 67

Das Darlehen ist zum 5.1.01 mit den Anschaffungskosten, also zum Nennbetrag von 30.000 EUR, zu buchen. Zum Bilanzstichtag 31.12.01 ist es auf den Barwert abzuschreiben. Es ist hierbei von der Restlaufzeit von 4 Jahren und der marktüblichen Verzinsung von 6 % auszugehen.

 
Barwert = 30.000 EUR : (1 + 6 / 100)4
  = 30.000 EUR : 1,26247696
  = 23.762,8099 EUR
  = 23.762,81 EUR

Den Differenzbetrag (30.000 EUR – 23.762,81 EUR = 6.237,19 EUR) zwischen dem Nennwert und dem Barwert bucht G am 31.12.01 als Abschreibung auf den niedrigeren Wert:

Abschreibung

6.237,19 EUR

an Darlehensforderung

6.237,19 EUR

 

Rz. 68

Zu jedem der folgenden Bilanzstichtage wird das Darlehen unter Berücksichtigung der dann noch bestehenden Restlaufzeit abgeschrieben.

Zum 31.12.02 beträgt der Barwert:

 
Barwert = 30.000 EUR : (1 + 6 / 100)3
  = 30.000 EUR : 1,191016
  = 25.188,58 EUR

Wird die Darlehensforderung mit diesem Wert zum 31.12.02 ausgewiesen, wird in Höhe der Differenz zum Vorjahreswert (25.188,58 EUR – 23.762,81 EUR = 1.425,77 EUR) zugeschrieben. Das geschieht auch zu den folgenden Bilanzstichtagen, bis das Darlehen nach 4 Jahren den Nennwert von 30.000 EUR erreicht hat, in dessen Höhe S es an G zurückzuzahlen hat.

Durch die jährlichen Zuschreibungen steigt die Forderung, bis sie schließlich bei Fälligkeit wieder den Nennbetrag erreicht. Die zinsbedingte Abwertung auf den niedrigeren Wert ist daher nicht dauerhaft. Handelsrechtlich besteht also lediglich ein Abschreibungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).[2]

[2] Vgl. kompimiert Störk, in IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap F Rz. 417.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge