Die Auflösung der GmbH hat keine Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensverbindlichkeit zur Folge. Das hat der BFH mit Urteil vom 16.6.2015 entschieden.[1]

Im entschiedenen Fall erhielt ein Gesellschafter von der GmbH ein über ein Verrechnungskonto gebuchtes Darlehen. Da mit der Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem Gesellschafter zu rechnen war, nahm die GmbH eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung vor.

Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine Gewinnerhöhung um den Darlehensbetrag und die der Teilwertabschreibung vor, weil es insoweit von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausging. 3 Jahre später wurde der Antrag der GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Die GmbH wurde aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.

Das Finanzamt erfasste anschließend einen Veräußerungsgewinn des Gesellschafters in Höhe der Forderung der GmbH zuzüglich der vorgenommenen Teilwertabschreibung. Begründung: Der Gesellschafter sei infolge der Insolvenz von einer Verbindlichkeit befreit worden.

Der BFH sah das anders: Danach hat die Auflösung der GmbH nicht die Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der GmbH bestehenden Verbindlichkeit zur Folge. Etwaige Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern bleiben grundsätzlich bestehen.

Stellt sich nach der Löschung der GmbH nachträglich verteilungsfähiges Vermögen heraus, das bei der Liquidation übersehen worden ist, kommt eine Nachtragsliquidation in Betracht. Ein solches Vermögen kann insbesondere darin bestehen, dass die Gesellschaft noch geldwerte Ansprüche gegen ihre Gesellschafter hat, z. B. weil sich zuvor der vermögenslose Schuldner wieder als zahlungsfähig erwies.

Mit anderen Worten: Forderungen der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern bleiben trotz Löschung der GmbH materiell-rechtlich weiterhin bestehen.

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