Im Hinblick darauf, dass bei Betriebsprüfungen Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft werden, sollte das Gesellschafterdarlehen so ausgestaltet sein, wie es auch zwischen fremden Dritten vereinbart würde. Der Darlehensvertrag muss also die üblichen Konditionen zu Zinsen, dem Zeitpunkt der Rückzahlung, Sicherheiten und zu etwaigen Kündigungsrechten enthalten.[1]
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot prüfen
Ist der Gesellschafter, der das Darlehen gewähren will, gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH (Darlehensnehmerin), muss die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers geprüft werden. Dies gilt zum einen für die Frage, ob der Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt ist, aber auch für die Frage, ob der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit ist. Die Befreiung kann im Gesellschaftsvertrag enthalten sein.
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