Die "nutzbare Fläche" im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung umfasst nicht nur die reine Wohnfläche (einer Wohnung/eines Gebäudes) i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohnflächenverordnung, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume i. S. d. § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung.
Denn die für die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßgebend, ebenso nicht eine Vergrößerung des umbauten Raumes.[1]
Hinweis: Beispiele für eine Erweiterung
So wurde eine Erweiterung u. a. angenommen, wenn
- ein Flachdach durch ein Satteldach[2] oder
- durch ein Spitzgiebeldach[3] ersetzt wurde,
- ein Kelleranbau unter der vergrößerten Terrasse errichtet wurde,[4]
- auf einer Dachterrasse ein ganzjährig nutzbarer Wintergarten errichtet wurde,[5]
- eine Dachgaube eingebaut wurde,[6]
- durch ein neues Treppenhaus als Vorbau[7] die nutzbare Fläche vergrößert wurde oder
- an dem Gebäude Balkone angebaut und das Dachgeschoss mit neuen Gauben ausgebaut wurde.[8]
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