Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung liegen (nachträgliche) Herstellungskosten – neben Anbau und Aufstockung – auch vor, wenn

  • nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bauteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw.
  • seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat.[1] Auf die tatsächliche Nutzung bzw. Nichtnutzung kommt es nicht an.
  • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Hierbei handelt es sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.[2]

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