Beantragt der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld und wird dieses von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, tritt der Arbeitgeber für diese Beträge grundsätzlich als Treuhänder auf. Das heißt, anders als bei den normalen Lohn- und Gehaltszahlungen ist das Kurzarbeitergeld beim Arbeitgeber bei Zu- und Abfluss keine Betriebsausgabe/-einnahme, sondern vielmehr ein durchlaufender Posten. Der durchlaufende Posten ist über das Konto "Forderungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit" in der Buchhaltung zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Kurzarbeitergeld wird beantragt und geht ein

Das Theater Münchhausen OHG beschäftigt 20 Mitarbeiter und ist aufgrund der Corona-Pandemie in den Monaten April bis Juni 2020 gezwungen, den Geschäftsbetrieb vorübergehend einzustellen. Um Entlassungen vorzubeugen, werden 15 Mitarbeiter in dieser Zeit in Kurzarbeit entsandt. Das Kurzarbeitergeld, welches das Theater zunächst für den Monat April 2020 beantragt, beträgt 35.000 EUR.

Buchung der Forderung ggü. der Arbeitsagentur:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1544/1457 Forderungen ggü. Bundesagentur für Arbeit 35.000 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 35.000

Buchung der Überweisung durch die Arbeitsagentur:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 35.000 1544/1457 Forderungen ggü. Bundesagentur für Arbeit 35.000

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