Beantragt der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld und wird dieses von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, tritt der Arbeitgeber für diese Beträge grundsätzlich als Treuhänder auf. Das heißt, anders als bei den normalen Lohn- und Gehaltszahlungen ist das Kurzarbeitergeld beim Arbeitgeber bei Zu- und Abfluss keine Betriebsausgabe/-einnahme, sondern vielmehr ein durchlaufender Posten. Der durchlaufende Posten ist über das Konto "Forderungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit" in der Buchhaltung zu erfassen.
Kurzarbeitergeld wird beantragt und geht ein
Das Theater Münchhausen OHG beschäftigt 20 Mitarbeiter und ist aufgrund der Corona-Pandemie in den Monaten April bis Juni 2020 gezwungen, den Geschäftsbetrieb vorübergehend einzustellen. Um Entlassungen vorzubeugen, werden 15 Mitarbeiter in dieser Zeit in Kurzarbeit entsandt. Das Kurzarbeitergeld, welches das Theater zunächst für den Monat April 2020 beantragt, beträgt 35.000 EUR.
Buchung der Forderung ggü. der Arbeitsagentur:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1544/1457 | Forderungen ggü. Bundesagentur für Arbeit | 35.000 | 1740/3720 | Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt | 35.000 |
Buchung der Überweisung durch die Arbeitsagentur:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1200/1800 | Bank | 35.000 | 1544/1457 | Forderungen ggü. Bundesagentur für Arbeit | 35.000 |
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