Überblick

Die Corona-Überbrückungshilfe sollte kleine und mittelständische Unternehmen im Falle großer Umsatzausfälle in den Monaten Juni-August 2020 unterstützen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Soforthilfe musste die Antragstellung diesmal durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bis zum 9.10.2020 erfolgen.

Ende August 2020 wurde das Förderprogramm, das ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern darstellt, verlängert. Die "2. Phase der Überbrückungshilfe" umfasst laut BMWi die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Abgabefrist für Förderanträge für die 2. Phase wurde bis zum 31.3.2021 (vorher 31.1.2021) verlängert.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für eine Förderung, die Einschränkungen durch die Beihilferegelungen der EU, das Vorgehen bei der Antragsstellung und bietet Handlungsempfehlungen für StB und WP zur Bewältigung dieser Herausforderung.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe I (Stand 08.12.2021) sowie zur Überbrückungshilfe II (Stand 08.12..2021) wurden diesem Beitrag zugrunde gelegt. Die letzten Änderungen betreffen die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung kann sowohl bezüglich der Überbrückungshilfe I als auch der Überbrückungshilfe II bis zum 30.06.2023 eingereicht werden (Fristverlängerung durch BMWK am 18.08.2022). Ferner wurde klargestellt, wie vorzugehen ist, sollte der prüfende Dritte, der den Antrag gestellt hat, aus welchem Grund auch immer nicht mehr für die weitere Bearbeitung zur Verfügung stehen.

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