4.1 Allgemeine Regelungen

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter 6. erfasst). Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig. Ausnahme: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
  2. Weitere Mietkosten. Darunter fällt z. B. die Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils.
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen. Darunter fallen auch Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung, insbesondere aber Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z. B. für Bankkredite). Zu den förderfähigen Kosten zählen ferner Kontokorrentzinsen. Nicht förderfähig sind hingegen Tilgungsleistungen, Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben abzugsfähig.
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten. Falls keine vertraglichen Festlegungen oder keine Informationen der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden. Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten unter 2. zu erfassen.
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV. Voraussetzung ist, dass diese Ausgaben aufwandswirksam zu erfassen sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden ((Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (z. B. durch Versicherungsleistungen).
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen. Darin enthalten sind auch die Kosten für Kälte und Gas. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen inklusive investiver Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1.3.2020 begründet sind.

    Neu in Phase 2: Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1.9.2020 begründet sind (z. B. Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche)

  7. Grundsteuern.
  8. Betriebliche Lizenzgebühren.
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben. Darunter fallen z. B.  Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.; Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.; Kfz-Steuer für gewerblich genutzte Pkw und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern; monatliche Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, laufende Beratung (z. B. monatliche Pauschalhonorare), Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister, Franchisekosten, Hausmeisterdienste; IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge; Kontoführungsgebühren, Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler. Nicht berücksichtigt werden können z. B. private Versicherungen, Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung, Beiträge des Antragstellers zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse (entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst) sowie Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallenden Steuern. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind Kosten für freie Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten, Leibrentenzahlungen, Wareneinsatz sowie Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten.
  10. Kosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. Darunter fallen Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer in Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung); Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfen (Schätzung); Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen (z. B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten) (Schätzung);

    Neu in Phase 2: Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrücku...

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