Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.html), beschlossen. Es handelt sich dabei um ein Nachfolgeprogramm für die Corona-Soforthilfe, die weiterhin stark betroffenen Unternehmen sollen mit Liquidität unterstützt werden, um die laufenden Kosten decken zu können. Nach der Definition der EU-Kommission sind demnach Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und maximal 50 Mio. EUR Umsatz bzw. einer Bilanzsumme von maximal 43 Mio. EUR antragsberechtigt, wodurch die Förderung, anders als die Soforthilfe, auch für größere Unternehmen nutzbar ist.

Es handelt sich bei der Überbrückungshilfe Phase 1 um ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von 3 Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 24,6 Mrd. EUR.

Anträge können seit dem 13.7.2020 über ein vom Bund eingerichtetes Portal gestellt werden. Eine Registrierung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und inzwischen auch Rechtsanwälte ist seit dem 8.7.2020 möglich.

Seit dem 21. Oktober ist auch eine Antragstellung für Phase 2 der Überbrückungshilfe durch prüfende Dritte möglich.

Das Hilfsprogramm in der zweiten Phase soll neben einer Ausweitung der Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, auch Vereinfachungen mit sich bringen. Je nach Höhe der förderfähigen betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die 4 Monate bis zu 200.000 EUR an Förderung erhalten.

Die Überbrückungshilfe ist auch in Phase 2 für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden in Phase 2 die folgenden Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind in Phase 2 Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der Deckelungsbeträge von 9.000 EUR– 15.000 EUR.

3. Erhöhung der Fördersätze: Erstattet werden künftig

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %(bisher 50 % der Fixkosten) und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %(bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wurde auf 20 % erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende Programm wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen "prüfenden Dritten" (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 im Wesentlichen um ein Bundesprogramm. Somit ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig. Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden, die auch viele Fragen beantworten können. Zudem werden vom Bund eine Hotline, FAQs sowie Vollzugshinweise zur Verfügung gestellt. Ergänzend gibt es auf den Informationsportalen der Bundesländer weiterführende Informationen, insbesondere auch zu den ggf. zu beachtenden, über das Bundesprogramm hinausgehenden, länderindividuellen Förderungen.

Die FAQs, Vollzugshinweise und Antragsformulare werden laufend aktualisiert. Es empfiehlt, sich, die entsprechende Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft regelmäßig zu besuchen.

 
Wichtig

Weitere Hilfen eingeführt oder angekündigt

Inzwischen sind noch weitere Hilfen etabliert oder angekündigt:

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