Kleine und mittlere Unternehmen können für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung entsprechender Wirtschaftsgüter können IAB insoweit gewinnerhöhend wieder aufgelöst und gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend gekürzt werden. Werden entsprechende Investitionen nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Bildung durchgeführt, müssen IAB spätestens am Ende des dritten Jahres rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst werden.

Ähnlich wie bei der 6b-Rücklage ist auch hier eine Fristverlängerung erfolgt.

Der Gesetzgeber hat die in der Pandemiezeit endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG bis Ende 2022 verlängert. Für in 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge haben Steuerpflichtige danach insgesamt 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für in 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen.[1]

Das ist aber noch nicht alles. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber beim IAB noch weitere Verbesserungen vorgenommen. Die IAB sind dazu insbesondere von 40 auf 50 % erhöht worden.

Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für IAB: Es ist eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 EUR eingeführt worden. Die Gewinngrenze für Einnahmenüberschussrechnungen ist damit ab 2020 um 100.000 EUR erhöht worden, für Bilanzierer ist erstmals eine Gewinngrenze eingeführt worden.[2]

Die Regelungen gelten entsprechend auch für die Voraussetzungen der 20 %-igen Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG.

[2] § 7g EStG i.  d.  F. des Jahressteuergesetzes 2020.

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