Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.[1] Die Frist für die Auszahlung ist inzwischen bis zum 31.3.2022 verlängert worden.[2] Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass der Betrag von 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages ist gestreckt worden (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR). Die Steuerbefreiung kann jedoch für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden.

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2021ausgewiesen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

 
Wichtig

Zusätzlichkeitsvoraussetzung beachten

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.[3]

[2] Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021, BGBl I 2021, S. 1259.
[3] Vgl. dazu § 8 Abs. 4 EStG i.  d.  F. des Jahressteuergesetzes 2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge