Ein Ziel der Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war es, Investitionsanreize zu setzen. Dazu sind die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter in mehrfacher Hinsicht verbessert worden. In der Steuererklärung 2021 können sich dadurch höhere Abschreibungsbeträge ergeben.

Erfolgt ist die (Wieder-)Einführung einer degressiven Abschreibung i.  H.  v. 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Degressive Abschreibung

Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt (linearer AfA-Satz = 10 %), wird Anfang 2021 für 100.000 EUR angeschafft.

Die Maschine kann degressiv abgeschrieben werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2021 das 2,5-Fache der linearen AfA, also 25 % der Anschaffungskosten von 100.000 EUR = 25.000 EUR.

Sie ist damit deutlich höher als die regulär zu gewährende lineare AfA von 10.000 EUR.

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