Arbeitsmittel und beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten können in jedem Fall als Werbungskosten bei der Steuererklärung abgezogen werden. Als Arbeitsmittel anerkannt werden z.  B. Schreibtisch und -stuhl, Computer mit Zubehör, Büromaterial usw.

Arbeitsmittel bis zum Preis von 800 EUR netto (brutto sind das über 950 EUR)können als sog. GWG sofort und in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.[1] Höhere Anschaffungskosten werden grundsätzlich über die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels verteilt.

 
Praxis-Tipp

Beschleunigte Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Ab 2021 hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer für Computer-Hard- und Software auf ein Jahr herabgesetzt. Auch 2020 und früher getätigte Anschaffungen profitieren noch ein wenig von der Neuregelung: sie können im Jahr 2021 mit dem Restbetrag voll abgezogen worden.[2]

Abzugsfähig als Werbungskosten sind auch die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten. Weist der Betroffene den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nach, so kann dieser berufliche Anteil für das gesamte Jahr zugrunde gelegt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, als Werbungskosten anerkannt werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge