Millionen von Arbeitnehmern haben im Jahr 2021 Kurzarbeitergeld bezogen. Viele haben auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Dazu gehören auch die Entschädigungen für den Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen oder Schulen. Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei.[1] Entschädigungen nach dem IfSG sind ebenfalls steuerfrei gestellt.[2]

Auch das in 2021 deutlich ausgeweitete Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei.[3] Es wird jedoch nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse gewährt.

Bei der Einkommensteuererklärung unterliegen alle vorstehenden Leistungen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt.[4] Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dann dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen ermittelt. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

 
Praxis-Beispiel

Progressionsvorbehalt für Kurzarbeitergeld (vereinfacht)

Aufgrund der andauernden Pandemiesituation erhält ein Arbeitnehmer im Jahr 2021 für mehrere Monate Kurzarbeitergeld i.  H.  v. insgesamt 15.000 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen für das Jahr beträgt 25.000 EUR. Dabei ist das steuerfreie Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt.

 
Zu versteuerndes Einkommen 25.000 EUR
Steuer darauf 3.750 EUR
Steuersatz 15 %
fiktives Einkommen 40.000 EUR
(mit Kurzarbeitergeld)  
fiktive Steuer darauf 8.400 EUR
Steuersatz 21 %
   

Dieser Steuersatz wird jetzt auf das eigentliche Einkommen angewendet.

Unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ergibt sich eine Steuer von:
 
25.000 EUR x 21 % = 5.250 EUR

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind vorübergehend bis Ende 2021 auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III (jeweils brutto) steuerfrei gestellt worden. Auch diese steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge