Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist für die Jahre 2020 und 2021 mit einem zusätzlichen Freibetrag von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben worden. Der Erhöhungsbetrag von 2.100 EUR ist bei Arbeitnehmern im Regelfall bereits als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt worden. Sollte beim Lohnsteuerabzug 2021 ausnahmsweise kein Freibetrag berücksichtigt worden sein und oder kein Arbeitnehmerfall vorliegen, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.[1]

Die Erhöhung wird auch 2022 weiter gelten und ist dannin die Steuerklasse II und damit in die Lohnprogramme automatisch eingebaut.[2]

[2] § 24b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020.

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