Anders verhält es sich ertragsteuerlich. Die Corona-Finanzhilfen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig und auch gewerbesteuerpflichtig und als solche entsprechend gewinnerhöhend als Betriebseinnahmen auszuweisen. Dies ist regelmäßig auch dann der Fall, wenn die erhaltenen Corona-Hilfen auch für die private Lebensführung des Unternehmens verwendet werden. Hintergrund ist der betriebliche Veranlagungszusammenhang, da die Hilfen auf die coronabedingten Einflüsse, auf die betrieblichen Erträge und auf die betrieblichen Aufwendungen abstellen.[1]

 
Hinweis

Corona-Finanzhilfen sind in den Steuererklärungen einzutragen

Ab 2020 sind in den Steuererklärungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer Angaben über erhaltene Zahlungen oder Erstattungen aus den Corona-Finanzhilfen durch den Unternehmer zu machen. Hierfür wurden neue Anlagen in die Steuerformulare eingefügt.

 
Achtung

Keine ermäßigte Besteuerung der Finanzhilfen

Eine Behandlung der Corona-Finanzhilfen als außerordentliche Erträge und damit auch eine ermäßigte Besteuerung dieser gemäß § 34 EStG (Tarifermäßigung) hat das Finanzgericht Münster jüngst in einer Entscheidung abgelehnt. Nach Aussage des Gerichts erfolgt die Auszahlung regelmäßig für einen festbegrenzten Zeitraum – im Urteilsfall für 2020 – und mithin nicht für mehrere Jahre. Es liegt damit keine Zusammenballung von Einkünften vor, welche eine Tarifermäßigung begründen würde.[2]

[1] FAQ des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.7.2021, Abschnitt XII Frage 1, Seite 34.
[2] FG Münster, Urteil v. 26.4.2023, 13 K 452/2022

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