Controller im Prüfungsausschuss

Falls ein Prüfungsausschuss oder ein vergleichbares Gremium gebildet wird, sollte der Controller deshalb explizit nach einer Mitgliedschaft nachfragen. Nach der Richtlinie 2006/43/EG müssen nur Unternehmen von öffentlichem Interesse Prüfungsausschüsse einrichten.

Nach $ 41 der EU-Prüferrichtlinie bestehen die Aufgaben des Prüfungsausschusses in:[1]

  • der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,
  • der Überwachung der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems,
  • der Überwachung der gesetzlichen Abschlussprüfung,
  • der Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und dabei insbesondere in der Überwachung der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen,
  • der Abgabe eines Vorschlags für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung.

Kein direkter Zugriff auf einzelne Mitarbeiter

Mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses wird eine Kompetenz des Controllers angesprochen. Allerdings sollte nicht über das Ziel hinausgeschossen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Ein direkter Zugriff auf Mitarbeiter des Unternehmens ist nicht vorgesehen. Die Betroffenen würden rasch in persönliche Konflikte geraten, sofern ihre direkten Vorgesetzten in der Unternehmensleitung tätig sind. Deshalb ist die Frage der Ansprache einzelner Mitarbeiter grundsätzlich zu klären. Zu vermeiden ist in jedem Fall ein voreiliges Lospreschen. Als Mitglied des Aufsichtsgremiums kann und soll der Controller nicht in die Buchhaltung laufen und sich von den überrumpelten Mitarbeitern einzelne Belege vorlegen lassen. Dennoch können detaillierte Auskünfte von der Unternehmensleitung verlangt werden. Möchte diese einen Fachmann aus dem Rechnungswesen zu den Gesprächen hinzuziehen, ist dies selbstverständlich möglich.

[1] Vgl. Warncke, Markus, Zusammenarbeit von Interner Revision und Prüfungsausschuss, in: Corporate Governance und Interne Revision, Berlin 2008, S. 626.

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