Rz. 44e

Das Planvermögen, das bei der Ermittlung des in der (Konzern-)Bilanz zu erfassenden Betrags als Abzugsposten eingeht, ist gem. IAS 19.113 mit seinem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bewerten. Dabei greift (auch) IAS 19 auf die allgemeine Fair-Value-Hierarchie des IFRS 13 zurück.[1] Sollte das Planvermögen qualifizierte Versicherungspolicen beinhalten, bemisst sich deren Wert nach der Höhe der Verpflichtung, die sie kongruent abdecken. Die genannte Fair-Value-Hierarchie des IFRS 13 gilt sowohl für Zwecke der Zugangs- als auch Folgebewertung, und zwar grundsätzlich für alle Vermögenswerte, die als plan assets zu qualifizieren sind.

Nur in Ausnahmefällen kommt es in der Praxis zu einem aktiven Überhang, der dann seinerseits den Ausweis eines Vermögenswerts erzwingt.[2]

Fair-Value-Änderungen der plan assets münden in der Gesamtergebnisrechnung im "Sonstigen Ergebnis" (OCI), da sie Teil der dritten Kostenkomponente leistungsorientierter Pläne sind.[3]

[1] IAS 19.142 verlangt eine Aufgliederung des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens in Vermögensklassen in Abhängigkeit von Beschaffenheit und Risiko der plan assets. Auch ist anzugeben, ob für das Planvermögen Börsenpreise an einem aktiven Markt vorliegen oder nicht. Darüber hinausgehende Anforderungen des IFRS 13 bezüglich spezifischer Anhangangaben zum beizulegenden Zeitwert von Planvermögen können hingegen infolge des eingeschränkten Anwendungsbereichs des IFRS 13 unberücksichtigt gelassen werden; vgl. IFRS 13.7(a).
[2] Die spezifische Vorgabe des IAS 19.65 zur Höchstbetragsprüfung (asset ceiling) soll den Ansatz eines Nonvaleurs verhindern. Die Vorschriften zur Bestimmung der Obergrenze eines etwaigen – dann als "Vermögenswert" zu qualifizierenden – Überschussbetrags sind Gegenstand von IFRIC 14.
[3] Vgl. IAS 19.120(c).

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