Rz. 15

Zum einen muss das Planvermögen auf einen rechtlich selbständigen Versorgungsträger übertragen werden.[1] Dafür gründet das bilanzierende Unternehmen eine rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Einheit, vielfach in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.),[2] die die Funktion eines Treuhänders (Trust) erfüllt und deren Aufbau sich gleichzeitig nach den deutschen insolvenzrechtlichen Vorgaben richten muss. Der e. V. dient im Grundmodell des CTA als Treuhänder, dem das bilanzierende Unternehmen als Treugeber das Treugut zur Verwaltung überlässt (Verwaltungstreuhand).[3]

 

Rz. 16

Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis sind nicht legal definiert; vielmehr ergeben sie sich aus dem zwischen dem Arbeitgeber und dem externen Versorgungsträger geschlossenen Treuhandvertrag, variieren mithin in ihrem Umfang.[4] Der Treuhänder fungiert in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung, wodurch die Verwaltungstreuhand auch als fremdnützige Treuhand bezeichnet werden kann.[5] Dadurch bleibt der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des ausgelagerten Vermögens.[6] Die Rechte und Pflichten ergeben sich bei Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des BGB über den Auftrag. Bei Entgeltlichkeit stellt der Treuhand- einen sog. Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. §§ 675, 667 BGB dar. Indem der Treuhandvertrag als echte Treuhand ausgestaltet ist, geht das rechtliche Eigentum auf diesen über.

 

Rz. 17

Im Treuhandvertrag werden meist neben den genauen Vertragsmodalitäten zur Übertragung der Aktiva bzw. zu deren Beschaffenheit konkrete Anlagerichtlinien festgesetzt, an denen sich das Vermögensmanagement des Treuhänders ausrichten soll.[7] Hierbei darf das Vermögen ausschließlich der Erfüllung der aus der Direktzusage resultierenden Pensionsverpflichtungen des Arbeitgebers dienen. Der Treuhänder muss die Vermögensverwaltung nicht zwingend selbst übernehmen, sondern kann diese Aufgabe einem Vermögensverwalter bzw. Custodian übergeben,[8] dessen Hauptaufgabe in der Kapitalanlage nach Maßgabe der Treuhandabrede zu sehen ist.[9] Neben der reinen Vermögensverwaltung kann das Treuhandverhältnis auch als geschäftsführende Verwaltung ausgestaltet sein.

 

Rz. 18

Unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung des Treuhandvertrags bleibt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtlich Verpflichtete. Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Treuhänder, da die arbeitsrechtliche Zusage nicht geändert und damit der Anspruch nicht ausgeweitet wird. Die Zahlung der Versorgungsverpflichtungen übernimmt in der Praxis der Arbeitgeber in der Regel selbst. Diese lässt er sich dann vom CTA zurückerstatten. Alternativ kann der Treuhänder auch selbst an die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer leisten.[10]

 

Rz. 19

Der Treuhänder hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Dotierung gegenüber dem auslagernden Unternehmen. Die Verwaltungstreuhand ist meist so gestaltet, dass der Arbeitgeber weisungsberechtigt ist und durch einseitige Rechtshandlung die Treuhandschaft beenden kann.[11] Im Falle der Beendigung besitzt das auslagernde Unternehmen einen Rückübertragungsanspruch auf das Vermögen, inklusive etwaiger erwirtschafteter Erträge. Dadurch werden die Vermögensgegenstände/-werte dem Treuhänder meist nur zur Verwaltung überlassen; er fungiert insoweit – simplifiziert formuliert – als bloße Zahlstelle des Arbeitgebers.

[1] Hierbei muss eine etwaige Rückübertragung grundsätzlich ausgeschlossen sein.
[2] Vgl. ausführlich Küppers/Louven, BB 2004, S. 337 (338 f.).
[3] Vgl. Niermann, DB 2006, S. 2595.
[4] Vgl. Wöhe, in Küting, Saarbrücker Handbuch der Betriebswirtschaftlichen Beratung, 3. Aufl. 2004, Rz. 1401 (1412 f.).
[5] "Zum Wesen der uneigennützigen Treuhand gehört [...], daß [sic!] der treuhänderisch zu verwaltende Gegenstand formell aus dem Vermögen des Treugebers ausscheidet, der Treuhänder nach außen Vollrechtsinhaber wird und im Innenverhältnis nach Maßgabe der Treuhandabrede verpflichtet ist, das nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers gehörende Recht in dessen Interesse zu handhaben." BGH, Urteil v. 9.7.1992, XII ZR 156/90, WM 1992, S. 1987 (1988).
[6] Vgl. Niermann, DB 2006, S. 2595; Klemm, DStR 2004, S. 613 (614).
[7] Es kann auch ein Gremium etabliert werden, das die Richtlinien zur Vermögensanlage bestimmt. Oftmals werden in diese Gremien Arbeitnehmervertreter eingebunden; vgl. Rößler/Doetsch/Heger, BB 1999, S. 2498 (2502).
[8] Dies dürfte in praxi der Normalfall sein.
[9] Vgl. Küppers/Louven, BB 2004, S. 337.
[10] Vgl. Passarge, NZI 2006, S. 20 (22); Neuhaus, DBW 2007, S. 123 (124).
[11] Vgl. Hanau/Reitze, in Prütting/Vallender, Insolvenzrecht in Wissenschaft und Praxis – Festschrift für Wilhelm Uhlenbruck, 2000, S. 783 (786).

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