Begriff

Der Einsatz von Computern ist mittlerweile in nahezu allen Unternehmen und Lebensbereichen selbstverständlich. Wer sich für den Kauf eines neuen Computers entscheidet, stellt sich oft die Frage: Wie lässt sich der PC absetzen? Aufwendungen für die Anschaffung und den Betrieb eines Computers können bei allen Einkunftsarten steuermindernd zu berücksichtigen sein. Nicht nur Unternehmen haben die Möglichkeit, durch den Kauf des Gerätes Steuern zu sparen bzw. die Steuerlast zu mindern. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die ihren PC im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten nutzen. Der folgende Beitrag befasst sich vor allem mit Fragen der steuerlichen Abschreibung betrieblich bzw. beruflich genutzter Computer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Computeraufwendungen in §§ 4, 7, 9 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen zur Abschreibung finden sich in R 5.5 EStR 2012H 5.5 und H 6.13 EStH 2021 sowie im BMF-Schreiben v. 30.9.2010 (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001, BStBl 2010 I S. 755). Mit einem neuen BMF-Schreiben[1] hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Verwaltungsanweisung[2] zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (sog. digitale Wirtschaftsgüter) neu gefasst und klargestellt.

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