Der Computer ist mit seinen Peripheriegeräten, z. B. mit dem Monitor, kein einheitliches Wirtschaftsgut.[1] Es ist möglich, jedes Peripheriegerät einer Anlage zu ersetzen bzw. mit Bestandteilen einer anderen Anlage zu kombinieren. Wenn ein PC-Monitor defekt ist, lohnt sich eine Reparatur i. d. R. nicht. Der Unternehmer ersetzt dann den Monitor, nicht aber die gesamte Computeranlage. Den Buchwert des PC-Monitors bucht er als Anlagenabgang und mindert damit seinen Gewinn.

Wenn der Unternehmer die "Computeranlage" in einer Summe gebucht hat, ermittelt er nachträglich den Anteil des Kaufpreises, der auf den Monitor entfällt (ggf. durch Schätzung).

 
Praxis-Beispiel

Austausch eines Monitors

Herr Huber hat eine neue Computeranlage für netto 1.440 EUR erworben. Zur Mitte des Folgejahres wechselt er den defekten PC-Monitor gegen einen neuen Bildschirm aus, der 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer kostet.

Herr Huber hat die Computeranlage bei der Anschaffung in einem Betrag gebucht und muss nunmehr den Teil herausrechnen (schätzen), der auf den Bildschirm entfällt. Wenn er die ursprünglichen Anschaffungskosten auf 270 EUR schätzt, beträgt der Buchwert nach Ablauf eines Jahres (270 EUR – 90 EUR =) 180 EUR. Die 180 EUR bucht Herr Huber als Anlagenabgang. Den neuen Bildschirm schreibt er ab dem Zeitpunkt der Anschaffung über 3 Jahre ab.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0490/0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 300      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 57 1200/1800 Bank 357
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2310/6895 Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust) 180 0490/0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 180

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