Im betrieblichen Bereich werden Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, soweit die Privatnutzung von regelmäßig 50 % nicht überschritten wird. Bei einer beruflichen Nutzung von 10 % bis 50 % kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen durch den Unternehmer vorgenommen werden.

Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten

  • als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" eingestuft werden kann oder
  • ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt,
  • die selbstständig nutzbar sind oder
  • die nur eigenständig bewertbar sind.

Diese Unterscheidung ist zwingend erforderlich, wenn es darum geht, die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbstständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.

3.1 Wann selbstständige Nutzbarkeit vorliegt

Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Zumeist ist keiner dieser Bestandteile für sich selbstständig nutzbar (Ausnahme: Monitor ist alternativ selbstständig als TV nutzbar, Drucker ist ein Kombigerät und auch selbstständig als Kopierer nutzbar). Im Regelfall stellt sich daher die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden können. Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010[1] ist es nicht möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten.

Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines Druckers oder PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Aber gerade dies lehnt der BFH in seinem Urteil vom 15.7.2010 ab.[2] Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Lt. BFH kann ein Drucker nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage" behandelt werden.

3.2 Computer: Beurteilung der Zusammensetzung bzw. Ausstattung

 
Beschreibung Besonderheiten selbstständig nutzbar?
Tower/Zentraleinheit Kernstück, in dem die Zentraleinheit, das DVD-Laufwerk usw. untergebracht sind - einzeln i.  d.  R. mit Tastatur erwerbbar nein
Tastatur Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden nein
Maus Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden nein
Drucker Peripheriegerät zum Computer nein
Kombinationsgerät Es ist mehr als nur ein Drucker; wird regelmäßig kombiniert mit Fax, Scanner und ­Kopierer ja
Kabelsatz Verbindet Geräte untereinander und mit der Stromquelle (selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter) nein
Komplett-PC bzw. ­Display-PC) Alle Teile, die ansonsten im Tower unter­gebracht sind, sind im Bildschirm integriert ja

Notebook/Netbook,

Tablet-PC, z. B. I-Pad
Tragbares Komplettgerät, das alle für die Nutzung erforderlichen Elemente enthält (Touchpad als Mausersatz), mit integriertem Internetzugang ja

Tab. 1: Computerbestandteile und die Beurteilung der selbstständigen Nutzbarkeit

Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010[1] handelt es sich bei einem Drucker um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Konsequenz ist, dass der Austausch des Druckers nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen kann. Eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet ebenfalls aus. Das bedeutet, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die einzeln abgeschrieben werden. Da die Peripheriegeräte nicht eigenständig nutzbar sind, handelt es sich aber weder um geringwertige Wirtschaftsgüter noch um Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingestellt werden können. Diese Geräte müssen demnach regelmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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