3.7.1 Arbeitsmittel: Abzug zu 100 %

Werbungskosten sind auch Aufwendungen (einschließlich AfA) für Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 EStG. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen.[1] Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG für Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, sind die Kosten derar­tiger Gegenstände berücksichtigungsfähig, wenn feststeht, dass der Gegenstand überwiegend beruflich verwendet wird, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich ein privater – unbedeutender – Nutzungsanteil von bis zu rd. 10 % gegeben ist. In diesem Zusammenhang betont der BFH[2] ausdrücklich, dass es weder eine Vermutung für eine überwiegende Privatnutzung noch Erfahrungssätze für bestimmte (private) Nutzungsanteile gibt. Wird ein Computer nur zu 10 % oder weniger privat genutzt, dürfen trotzdem 100 % der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.[3] Die Kosten werden in diesem Fall nicht aufgeteilt.

3.7.2 Gemischt genutzter PC: Aufteilung

Wird ein beruflich genutzter PC tatsächlich nicht unwesentlich privat mitgenutzt, sind die Aufwendungen entsprechend den jeweiligen Nutzungen aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab kommt bei der gemischten Nutzung eines PCs insbesondere das Verhältnis der zeitlichen Nutzungsanteile in Betracht.[1]

Im Normalfall lässt sich bei gemischt genutzten PCs der private Nutzungsanteil, nur schwierig ermitteln. Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nach den allgemeinen Beweisregeln nicht näher bestimmen, ist er zu schätzen. Der BFH[2] hält es, wenn eine nicht unerhebliche berufliche Nutzung glaubhaft erscheint, im Rahmen des Werbungskostenabzugs eines Arbeitnehmers regelmäßig für vertretbar, typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung auszugehen. Diese Vereinfachungsregelung kann aber nicht dazu führen, dass die Verwaltung generell den Aufteilungsmaßstab 50/50 anwendet. Der hälftige Aufteilungsmaßstab kann insoweit nur ein Anhaltspunkt für eine zutreffende Schätzung sein. Daher kann von den Beteiligten ein anderer Nutzungsanteil dargelegt und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.[3]

Mit ihrem beruflichen Nutzungsanteil abziehbar sind auch Aufwendungen für Hilfsmaterial, z. B. DVD-Rohlinge, Batterien für Funktastatur und Funkmaus, Druckerpapier, Druckerpatronen, Reparaturen sowie Computermöbeln; bei Anschaffungskosten über 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind die Möbel über 13 Jahre abzuschreiben – evtl. kommt eine Aufnahme in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG in Betracht.

Die Anschaffungskosten für ausschließlich berufsbezogene Software sind auch dann zu 100 % als Werbungskosten abziehbar, wenn der Computer nicht als Arbeitsmittel anerkannt werden kann, weil er zu mehr als 10 %, z. B. 50 %, privat genutzt wird.[4]

Die Kosten einer speziell für den Computer-Arbeitsplatz gefertigten Brille sind steuerlich prinzipiell nicht abziehbar. Aufwendungen für den Erwerb einer Bildschirm-Arbeitsbrille sind nur dann Werbungskosten, wenn die Sehbe­schwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.[5]

[1] BFH, Urteil v. 27.10.2011, III R 92/19, BFH/NV 2012 S. 412 Rn. 18.
[3] Greite, NWB 2004, Fach 6 S. 4505.
[4] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.3.2000, 1 K 1484/98, FAZ v. 13.5.2000 S. 23.

3.7.3 Nur ausnahmsweise Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften

Aufwendungen für Computerzeitschriften sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige ausreichend darlegt, dass er die konkreten Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich nutzt.[1] Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige als Netzwerkoperator in einem weltweit operierenden Unternehmen tätig. Er machte die Kosten für diverse Computerzeitschriften als Fachliteratur geltend. Konkret ging es um "PC-Welt", "PC-Magazin" und "c't" sowie das "ELVjournal". Der Steuerpflichtige begründete den Abzug damit, er müsse sich für seine berufliche Tätigkeit als Netzwerkadministrator und Netzwerktechniker ständig im IT-Bereich fortbilden. Das Gericht hielt das nicht für ausreichend. Es lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil der Steuerpflichtige nicht in ausreichend konkreter Form dargelegt habe, dass er diese Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet habe. Ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Fortbildung genüge nicht.

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