3.1 Abschreibung des PC

Bei der Erstanschaffung eines Notebooks/Laptops oder Tablets wird das selbstständige Wirtschaftsgut "PC" einheitlich abgeschrieben. Es wird mit den Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen, bilanziert, wenn die Anschaffungskosten über 1.000 EUR netto liegen. Für Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.), also auch für Mobilgeräte, beträgt bei Anschaffung/Herstellung in vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahren die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre.[1]

Bei Anschaffungskosten über 250 EUR – 1.000 EUR netto (ab 2018) kann für Notebooks/Laptops oder Tablets ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet werden oder das Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear nach § 7 Abs. 1 EStG oder – bei Anschaffung in der Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2021- degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde um ein Jahr verlängert werden für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[2]

Bei Anschaffungskosten bis 800 EUR netto (ab 2018) kann das Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Damit besteht für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 800 EUR netto (ab 2018) ein Wahlrecht, von der Sofortabschreibung Gebrauch zu machen oder das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre linear abzuschreiben. Die Wahl muss für alle Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 250 EUR netto und nicht mehr als 1.000 EUR netto einheitlich ausfallen. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbständige Wirtschaftsgut z. B. "Notebook" folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.[3]

Bei der Erstanschaffung eines stationären Desktop-PCs handelt es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch dann um selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie weiterhin ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Externe Peripheriegeräte einer Desktop-PC-Anlage, z. B. Monitor, Drucker, Scanner, sind wie erwähnt zwar selbständige Wirtschaftsgüter und damit selbständig bewertungsfähig, allerdings nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung und technischen Abgestimmtheit nicht selbständig nutzungsfähig. Die Nutzungsdauer für Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)“ beträgt bei Anschaffung/Herstellung in vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahren nach der amtlichen AfA-Tabelle ebenfalls 3 Jahre.[4]

Die AfA kann im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig vorgenommen werden.[5]

Wird der Computer nach Erstanschaffung aufgerüstet oder in seiner Nutzungsmöglichkeit wesentlich verbessert durch nachträglichen Kauf zusätzlicher Computerbestandteile, z. B. DVD-Laufwerk, zweite Festplatte, mehr Arbeitsspeicher usw., stellen die Ausgaben nachträgliche Anschaffungskosten dar. Diese sind dem Restwert des PCs hinzuzurechnen und mit ihm zusammen auf die verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Anschaffungskosten

Rechtsanwalt A hat im Januar 2019 einen PC für 1.200 EUR gekauft, der linear über 3 Jahre abgeschrieben wird. Im Januar 2020 hat A eine größere Festplatte für 160 EUR einbauen lassen. Der Anteil der beruflichen Nutzung beträgt 80 %. Für 2019 kann A eine AfA von 320 EUR als Betriebsausgaben geltend machen (1.200 EUR : 3 = 400 EUR; hiervon 80 %). Die AfA 2020 errechnet sich wie folgt:

 
Anschaffungskosten des PC im Jahr 2019 1.200 EUR
./. AfA 2019: 1.200 EUR : 3 = ./. 400 EUR
davon 80 % als Betriebsausgabe abziehbar = 320 EUR  
Restwert 31.12.2019 800 EUR
+ Kaufpreis für Festplatte im Jahr 2020 + 160 EUR
neue AfA-Bemessungsgrundlage (zu verteilen auf die verbleibenden 2 Nutzungsjahre) = 960 EUR 960 EUR

AfA 2020: 960 EUR : 2 = 480 EUR

davon 80 % als Betriebsausgabe abziehbar = 384 EUR

Restwert 3.12.2020

__480 EUR_

480 EUR

AfA 2021: 480 EUR : 1 = 480 EUR

davon als Betriebsausgabe abziehbar = 384 EUR
 
[2] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes) v. 19.6.2022, BGBl I 2022 S. 911.
[6] OFD Berlin, Verfügung v. 2.6.2000, FR 2000 S. 949.

3.2 Abschreibung externer Peripheriegeräte

Externe Geräte eines stationären oder mobilen PCs wie Drucker, Scanner, Monitor usw. sind eigenständige Wirtschaftsgüter.[1] Sie sind nach der Rechtsprechung des BFH zwar selbständig bewertungsfähig, i. d. ...

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