Rechtliche Vorgaben: Wer einem Angestellten, Beauftragten oder dem Angehörigen eines medizinischen Heilberufs einen Vorteil anbietet oder gewährt, um einen unlauteren Vorteil im geschäftlichen Verkehr zu erlangen, macht sich wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar (eingeschlossen die Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistung unter Verletzung von Dienstpflichten). Bei Zuwendungen an Amtsträger oder gleichgestellten Personen kann schon die bloße Vorteilsgewährung in Zusammenhang mit der Dienstausübung für Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bzw. -annahme ausreichen, ohne dass die Absicht besteht, den Amtsträger zu einer Pflichtverletzung zu veranlassen (siehe hierzu das Merkblatt "Verhinderung von Korruption" und Kap. 3.3 "Geschenke und Einladungen"). Strafbar kann sich auch machen, wer Korruption veranlasst, unterstützt oder unter Verletzung seiner Organisations- und Aufsichtspflichten nicht verhindert.

Die Geschäftsleitung und die von ihr eingesetzten Führungskräfte (Delegationsempfänger, siehe Merkblatt "Pflichtendelegation: Die wichtigsten Grundlagen für die Compliance-Organisation") sind nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz verpflichtet, das Unternehmen so zu führen, dass strafbare oder bußgeldbedrohte Aktivitäten nach Möglichkeit verhindert werden. Hierzu gehören auch die Organisations- und Aufsichtspflichten zur Verhinderung von Korruption. Bei Verletzung dieser Pflicht drohen Bußgelder gegen die Beteiligten und das Unternehmen und Gewinnabschöpfung. Die nachfolgenden Stichworte erläutern Themenfelder, die für die Verhinderung von Korruption im Vertrieb von Interesse sind.

 
Thema Rechtliche Vorgaben – Problem- oder Fragestellung – Lösungsvorschlag
Amtsträger Siehe Kap. 3.3 "Geschenke und Einladungen" und das Merkblatt "Verhinderung von Korruption".
Aufsichts- und Organisationspflichten

Problem: Schwarze Schafe gibt es immer. Vertriebsmitarbeiter und Partner beanspruchen und benötigen eine stärkere Selbständigkeit und sind schwer zu überwachen als Mitarbeiter im Innendienst. Wer den Vertrieb zu stark überwacht und reglementiert, riskiert Wirksamkeitsverluste.

Lösung: Wer besticht, möchte das typischerweise auf Dauer nicht aus eigener Tasche tun. Damit müssen Bestechungswege und Mittel gesucht werden, die im Unternehmen als Aufwand verbucht und abgewickelt werden können. Dies führt zu Anhaltspunkten für die Vermeidung von Prävention neben Richtlinienvorgaben und Schulung. Hierbei sind insbesondere interne Funktionen im Unternehmen gefordert, die den Vertrieb unterstützen oder Vertriebsleistungen abwickeln.
Beziehungspflege und Geschäftsbeziehung

Problem: Vertrieb beruht mitunter auf persönlichen Beziehungen. Bei längeren persönlichen Geschäftsbeziehungen erhöht sich das Bestechlichkeitsrisiko – aus Sicht der Unternehmensverantwortlichen also Bestechungsmöglichkeit und Bestechungsgefahr. Über die positive gute Beziehung kann der Weg zur Abhängigkeit und Gewöhnung an Regelverstöße bis hin zu Bestechung und Bestechlichkeit gehen.

Lösungsvorschlag: Auf Vier-Augen-Prinzip und aktive Urlaubsvertretung achten. Rotation wird als Gegenmittel empfohlen, ist aber gerade im Vertrieb häufig nur schwer umsetzbar.

Mitarbeitern gegenüber verdeutlichen, dass ein isolierter Verstoß gegen Geschenk- und Einladungsregeln noch kein Beinbruch ist, aber sofort gemeldet werden sollte, weil bei Gewöhnung möglicherweise der Beginn einer gefährlichen Entwicklung ("Anfüttern") entstehen kann.

Auf Schwerpunktbildung bei Einladungen und Geschenken oder erhöhten Vertriebskosten achten (Vertriebsmitarbeiter/Partner – Kunde – Region).

Auf genaue Einhaltung der Regeln über Zahlungsverkehr und Kreditorenmanagement achten.

Bei vertriebsunterstützenden Beratungs- und Dienstleistungen generell auf Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit achten, in Einzelfällen tiefergehende Kontrollen.
Drittvorteile (Mandate, Spenden und Sponsoring, u. a.)

Rechtliche Vorgabe: Auch Vorteile für Dritte, die für den Ansprechpartner oder Entscheidungsträger beim Zielkunden so wichtig sind, dass sie ihn zu einer unlauteren Bevorzugung veranlassen könnten, können Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit begründen. Beispiele hierfür können Spenden oder Sponsoringaktivitäten, aber etwa auch Arbeitsverhältnisse oder Mandate in Aufsichts- oder Vorstandsgremien von Stiftungen und Vereinen für Verwandte und Freunde sein. Allerdings sind in solchen Fällen an den Nachweis der Unrechtsabrede besonders strenge Anforderungen zu stellen, da solche Drittvorteile in der Regel zunächst aus sich heraus begründet sind (der Spendenzweck, der Öffentlichkeitswert von Sponsoringleistungen, persönliche Qualifizierung für Mandate).

Problem: Generelle Beschränkungen aus Überlegungen zur Korruptionsprävention gehen zu Lasten der Öffentlichkeitsarbeit und sind wegen des "guten Zwecks" von Spenden und Sponsoring nur schwer nachvollziehbar. Kleinere und schnelle Spenden für das örtliche Gemeinschaftsleben werden von Gewerbetreibenden vor Ort häufig erwartet.

Lösungsvorschla...

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