Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stellt Anforderungen und Verbote für den Vertrieb auf. Deren Verletzung ist zum Teil bußgeldbedroht (Belästigung, Telefonwerbung und Cold Calling) oder kann in Folge des systematischen Vorgehens von Verbraucherschutzeinrichten, professionellen Abmahnern oder Wettbewerbern zu Vermögensgefährdungen und Reputationsschäden führen. Damit können Wettbewerbsverstöße die Grenze zu Compliance-erheblichen Risiken überschreiten.

Der Compliance-Beauftragte sollte mit den Verantwortlichen für Vertrieb und Rechtsberatung jährlich die nachstehende Themenliste besprechen und deren Risikoeinschätzung entsprechend der Methode für die Erfassung von Compliance-Risiken festhalten (siehe Merkblatt "Compliance-Gefährdungsanalyse: Risiken identifizieren, Gegenmaßnahmen erarbeiten und kontrollieren").

 
Thema Rechtliche Vorgaben – Problem- oder Fragestellung – Lösungsvorschlag
Unerlaubtes Verhalten ("Schwarze Liste")

Problem: Die Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG enthält mit den 30 Punkten der sogenannten "Schwarze Liste" eine Auflistung unzulässiger Vertriebs- und Werbeaktivitäten:

Unrichtige Angaben über Verhaltenskodex oder behördliche Genehmigungen, unberechtigte Verwendung von Gütesiegeln (Nr. 1-4), Lock- oder Scheinangebote (Nr. 5-6); unwahrer Zeitdruck (Nr. 7), fremde Sprache (Nr. 8), Täuschung (Nr. 9-13, 18-19), Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder Angst (Nr. 10, 12), Ausnutzung fremder Marktstellung (Nr. 13), Schneeball- oder Pyramidensystem zur Verkaufsförderung (Nr. 14), Glückspiele und Preisausschreiben (Nr. 15-16,20), verdeckter redaktioneller Inhalt (Nr. 11), falsche Angaben zu Kostenfreiheit (Nr. 21), Kundenservice (Nr. 24) oder Vertragsschluss (Nr. 22, 25), unrichtige Zahlungs-, Rücksendungs- oder Unterlagenaufforderung (Nr. 22, 27), Aufbau von Druck (Nr. 25-26), Mitleid (Nr. 30), direkte Bestellaufforderung an Kinder (Nr. 28).

Lösungsvorschlag: Der Compliance-Beauftragte sollte mit den Verantwortlichen für den Vertrieb jährlich die "Schwarze Liste" durchgehen und deren Risikoeinschätzung entsprechend der Methode für die Erfassung von Compliance-Risiken festhalten (siehe hierzu näher das Merkblatt "Compliance-Gefährdungsanalyse: Risiken identifizieren, Gegenmaßnahmen erarbeiten und kontrollieren").
Unterlassen von Verbraucherinformationen

Problem: § 5a UWG besagt ausdrücklich, dass eine Täuschung des Verbrauchers auch durch das Verschweigen von Tatsachen möglich ist, die für dessen Entscheidung bedeutend sind. Es kommt vor, dass kritische Gesichtspunkte zwar in den ausführlicheren Verkaufsunterlagen erwähnt werden, in Sales-Flyern mit geringerer Tiefenschärfe aber nicht aufgenommen werden.

Lösungsvorschlag: Bei Prüfung verkaufsfördernder Unterlagen für neue Produkte oder Dienstleistungen auf alle verkaufsfördernden Unterlagen achten. Siehe das Merkblatt "Neue Produkte und Verfahren durch Compliance-spezifische Quality Gates prüfen":
Belästigung, Telefonwerbung und Cold Calling

Problem: Vertriebsaktivitäten, die den Verbraucher in unzumutbarer Weise belästigen, sind unzulässig. Hierzu gehören auch Telefonanrufe, in die der Verbraucher nicht ausdrücklich eingewilligt hat, einschließlich der Kaltakquise im Wege des Cold Calling (Anrufen bei Zieladressen ohne deren Einwilligung) oder Anrufe über Call-Center-Anrufmaschinen. Verstöße können mit Bußgeld bis zu 300.000 EUR belegt werden (§ 20 UWG). Die Einhaltung der Regeln wird durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) überwacht.

Lösungsvorschlag: Mittlerweile gibt es allgemein übliche Verfahren wie Telefonanrufe bei Verbrauchern und Zielkunden rechtlich abgesichert vorbereitet werden können. Solche Verfahren vorschreiben und einführen, Vertriebsmitarbeiter und Call-Center entsprechend schulen. Insbesondere darauf achten, dass auch "freie Mitarbeiter" von Handelsvertretern oder Vertriebspartnern diese Regeln beachten. Wenn der Vertriebsverantwortliche sich auf diese Fragestellung nicht bereits eingerichtet haben sollte, zeigt das Handlungsbedarf an.

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