Hierbei ist zu beachten, dass die Wege zum Kunden und die Ausprägungen der Vertriebstätigkeit sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Das beginnt mit dem festangestellten Vertriebsmitarbeiter, dem unabhängigen Handelsvertreter als Einzelperson oder Unternehmen mit oder ohne Ausschließlichkeitsbindung, schließt Makler und Tippgeber ein, erfasst Franchisenehmer und Kommissionäre (Verkauf von Gütern im eigenen Namen für fremde Rechnung) und selbständige Vertragshändler als Wiederverkäufer und Servicepartner. Wer Compliance nicht nur als Generalist mit allgemeinen Verhaltensvorgaben betreiben, sondern zu deren Umsetzung in der Praxis beitragen will, sollte sich hierauf einstellen.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Regeln für verschiedene Vertriebswege

Was dem eigenen Vertriebsmitarbeiter über das Direktionsrecht des Arbeitgebers selbstverständlich vorgegeben werden darf, kann dem selbständigen Handelsvertreter oder Verkaufsgeschäftspartner gegenüber kartellrechtlich unzulässig sein.

 
Praxis-Tipp

Compliance-Beauftragte sollten sich im Vertrieb auskennen

Das bedeutet nicht, dass der Compliance-Beauftragte ein Spezialist für vertriebsrechtliche Fragen werden sollte. Allerdings sollte er sich damit befassen, welche Ausgestaltungsformen für den Vertrieb in seinem Unternehmen vorhanden sind und sich dann gegebenenfalls zu den daraus folgenden unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben beraten lassen (siehe hierzu auch "Compliance-Gefährdungsanalyse: Risiken identifizieren, Gegenmaßnahmen erarbeiten und kontrollieren".

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