Die seit Mai 2018 geltenden Vorschriften zum Datenschutz (Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union und Bundesdatenschutzgesetz) definieren noch einmal mehr im Detail die Pflichten der Unternehmen, die personenbezogene Daten (z. B. von Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, etc.) in die Cloud auslagern. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Vorschriften zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 EU-DSGVO, § 62 BDSG). Wichtig ist an dieser Stelle vor allem, dass die Unternehmen mit der Beauftragung Dritter als Auftragsverarbeiter die Pflichten zum Schutz der personenbezogenen Daten nicht an diese weitergeben, sondern nach wie vor gemeinsam mit dem Auftragsverarbeiter den Schutz der Daten sicherzustellen haben.

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