Rz. 27

Die größenabhängigen Erleichterungen beziehen sich auf die Gliederungstiefe und die Erstellungspflichten von Jahresabschlussbestandteilen sowie auf deren Prüfung und Offenlegung. Der Gesetzgeber hatte zuletzt mit dem BilRUG eine für kleine Kapitalgesellschaften deutliche Erhöhung vorgenommen, die pflichtgemäß seit dem nach dem 31.12.2015 beginnenden Geschäftsjahr zu beachten ist. Nach Art. 75 Abs. 2 EGHGB durften die Unternehmen die Werte jedoch schon vorzeitig auf Jahresabschlüsse anwenden, die nach dem 31.12.2013 begonnen haben. Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte in der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU durch die EU ist im Oktober 2023 geschlossen worden, um die fällige Anpassung an die Inflationsraten vorzunehmen. Eine Finalisiereung der Umsetzung soll so erfolgen, dass die Werte rückwirkend bereits für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein sollen. Konkret sind die in der Bilanzrichtlinie nun genannten monetären Schwellenwerte um mind. 25 % auf die folgenden Werte angehoben worden, wobei eine Umsetzung ins HGB noch aussteht:

 
  Kleinstunternehmen Kleine Unternehmen Mittelgroße Unternehmen Große Unternehmen
Bilanzsumme

≤ 450.000 EUR

(aktuell

≤350.000 EUR)

≤ 7.500.000 EUR

(aktuell

≤ 6.000.000 EUR)

≤ 25.000.000 EUR

(aktuell

≤ 20.000.000 EUR)

> 25.000.000 EUR

(aktuell

> 20.000.000 EUR)
Umsatzerlöse

≤ 900.000 EUR

(aktuell

≤ 700.000 EUR)

≤ 15.000.000 EUR

(aktuell

≤ 12.000.000 EUR)

≤ 50.000.000 EUR

(aktuell

≤ 40.000.000 EUR)

> 50.000.000 EUR

(aktuell

> 40.000.000 EUR)
Mitarbeiter ≤ 10 ≤ 50 ≤ 250 > 250

In der Tabelle ist berücksichtigt, dass Deutschland, wie von der Bundesregierung angekündigt, weiterhin das Mitgliedstaatenwahlrecht nutzt und die Schwellenwerte für kleine Unternehmen an der oberen Grenze der Richtlinie festlegt.

Die Rechtsfolge tritt nur ein, wenn die Werte an 2 aufeinander folgenden Stichtagen über- bzw. auch unterschritten werden, d. h. bei der Einstufung für den Jahresabschluss 2023 sind die Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Beschäftigtenzahl nicht nur für den Schluss dieses Geschäftsjahres, sondern zumindest auch des Vorjahres zu betrachten. Eine Kapitalgesellschaft ist damit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann klein, wenn sie zum Stichtag 31.12.2022 2 der 3 Schwellenwerte (Bilanzsumme 6 Mio. EUR, Umsatzerlöse 12 Mio. EUR, 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat. Für den Übergang auf die höheren Schwellenwerte sind dann allerdings jeweils die höheren Werte für den Vorjahreszeitraum anzuwenden, d. h. um festzustellen, welche Größenklasse die Kapitalgesellschaft 2023 hat, sind sowohl für das Jahr 2023 als auch 2022 die höheren Werte zugrunde zu legen.

 

Rz. 27a

Die Erleichterungen gelten weiterhin nicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die stets als große Kapitalgesellschaften behandelt werden.

 

Rz. 27b

Kleinstkapitalgesellschaften haben seit dem Geschäftsjahr 2016 eine weitere qualitative Einschränkung erfahren: Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind dann

  • Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  • Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.

Abb. 4: Übersicht zur größenabhängigen Erleichterung nach § 267 HGB (aktueller Stand zum 31.12.2023 – Erhöhungen sind angekündigt, aber noch nicht umgesetzt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge