Rz. 9
Grundvoraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG | |||
[ja] | [n. a.] | Ist der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Aufforderung der Finanzbehörden nicht verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen? (siehe Rz. 8) | Gewinnermittlung nach EStG, Rz. 72 ff. |
[ja] | [n. a.] | Werden auch nicht freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse erstellt? | Gewinnermittlung nach EStG, Rz. 17 ff. |
[ja] | [n. a.] | Ist der Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen (vgl. § 13a EStG) zu ermitteln oder greift die Tonnagegewinnermittlung (§ 5a EStG)? | Gewinnermittlung nach EStG, Rz. 119 |
Weitere Formalvorschriften: | |||
[ja] | [n. a.] | Ist beachtet worden, dass der Gewinn des gewerblichen Unternehmers nicht oberhalb der Grenze von 60.000 EUR und/oder der Umsatz nicht oberhalb von 600.000 EUR liegt, um zu verhindern, dass das Finanzamt eine Aufforderung zur Bilanzierung (= Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) gem. § 141 AO ausspricht? (Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Werte ab dem Geschäftsjahr 2024 auf 80.000 EUR Gewinn und 800.000 EUR Umsatz angehoben.) | Gewinnermittlung nach EStG, Rz. 20 ff. |
[ja] | [n. a.] | Wurde der elektronische Vordruck EÜR den Steuererklärungen beigefügt? | Gewinnermittlung nach EStG, Rz. 100 |
Anlagevermögen: | |||
[ja] | [n. a.] | Wurden insb. bei privat genutzten Kraftfahrzeugen die Regelungen zur Führung eines Fahrtenbuchs bzw. die Vorgaben zur Berechnung des Privatanteils beachtet? (Nochmals bestätigt mit BFH, Urteil v. 12.6.2018, VIII R 14/15) Zudem gibt es Sonderregelungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge, die allerdings für ab dem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge geändert wurden (§ 6 Abs. 4 EStG). | Kraftfahrzeug: steuerliche Behandlung der Haltung und Nutzung, Rz. 25 ff. |
Steuererleichterungen: | |||
[ja] | [n. a.] | Wurden insb. der Investitionsabzugsbetrag und die steuerlichen Abschreibungswahlrechte beachtet? So kann zusätzlich zur AfA auch die 20 %ige Sonderabschreibung des § 7g Abs. 5 EStG angewendet werden; nach § 7h und 7i EStG sind erhöhte Absetzungen für bestimmte Gebäude möglich. Wurde beachtet, dass der Gewinn, bis zu dem ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden darf, auf 220.000 EUR erhöht wurde? Die Möglichkeit, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme des § 7g EStG zu kompensieren, fällt seit dem Jahr 2021 weg. |
Abschreibungen, AfA, und Wertminderungen, Rz. 159ff. Steuerbilanzpolitik, Rz. 63 ff. |
ja] | [n.a.] | Sind die Fördermaßnahmen zur Energiepreisbremse beachtet worden? | Umsatzsteuer in der Rechnungslegung, Rz. 1 ff. |
[ja] | [n.a.] | Ist insbesondere bedacht worden, dass der Gesetzgeber nur für die in den Steuerjahren 2020 bis 2022 angeschafften Wirtschaftsgüter eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 % zugelassen hat, dies aber für 2023 ausgelaufen ist? | Abschreibungen, Afa, Wertminderungen, Rz. 136a |
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