Rz. 92

Dies ist lediglich eine Kurzdarstellung der umfangreichen Angabenotwendigkeiten nach IFRS. Zudem ist zu beachten, dass nach § 315e HGB von den Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 298 Abs. 1 HGB, dieser jedoch nur i. V. m. den §§ 244 und 245 HGB, ferner § 313 Abs. 2 und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Abs. 2 Satz 2 HGB sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die übrigen Vorschriften außerhalb des zweiten Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, d. h. insbesondere Offenlegung und Prüfung, anzuwenden sind.[1] Standards in der Fassung der mit Rechtsstand 1.10.2012 von der EU konsolidierten und bekannt gemachten Version sowie die seither erfolgten Aktualisierungen (insb. von IFRS 9–13 sowie IFRS 15–17) mit Relevanz für das Geschäftsjahr 2023 (IFRS 14 wird nicht von der EU übernommen). Einige zentrale Änderungsprojekte, wie etwa die Diskussion um die Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts und die Neufassung der Strukturierung von GuV und Kapitalflussrechnung sind offenbar nicht vorangekommen und weiter nicht vom IASB verabschiedet. Neu für das Jahr 2023 zu beachten sind

  • Übernahme der Regelungen des IFRS 17 Versicherungsverträge inklusive nachfolgender Änderungen des IFRS sowie damit zusammenhängende Änderungen weiterer Standards,
  • Änderungen des IAS 1 und des IAS 8 in Bezug auf Angaben zu wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  • Änderungen des IAS 12 und des IFRS 1 in Bezug auf latente Steuern in Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen,
  • Änderungen an IAS 12 bezüglich der Nichteinbeziehung von Steuerwirkungen aus der Globalen Mindestbesteuerung in die latenten Steuern (Anerkennungsprozess noch nicht final abgeschlossen).

Im Anerkennungsprozess der EU[2] befinden sich darüber hinaus nur noch kleinere Änderungen mit Wirkung zum 1.1.2024. Das Projekt zur Reorganisation der Angabepflichten ist vom IASB eingestellt worden, so dass von der Seite keine weiteren Änderungen zu erwarten sind. Dagegen ist für das erste Halbjahr eine komplette Neuregelung der primären Abschlussbestandteile angekündigt, mit dem IAS 1 ersetzt werden soll. Darin sollen u. a. klarere Vorgaben etwa für die Gliederung der GuV erfolgen.

[1] Für umfangreichere Checklisten zu IFRS-Konzernabschlüssen vgl. z. B. Wulf, Anhang 2, Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, Bonn (2002), Stand 3/2021).
[2] Aktueller Stand ist abrufbar unter https://www.efrag.org/Endorsement.

17.1 Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

 

Rz. 93

 
[ja] [n. a.] Wurde gem. IAS 1.16 angegeben, dass der Abschluss nach IFRS erstellt wurde? Anhang nach IFRS, Rz. 24
    Liegt gem. IAS 1.51 eine Darstellung folgender Informationen vor: Anhang nach IFRS, Rz. 23

[n. a.]

[ja]

[ja]

[ja]

[ja]

[ja]

[n. a.]

[n. a.]

[n. a.]

[n. a.]
  1. Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung?
  2. Ob sich der Abschluss auf das einzelne Unternehmen oder einen Konzern bezieht?
  3. Bilanzstichtag oder Berichtsperiode?
  4. Berichtswährung?
  5. Präzisionsgrad, der bei der Betragsdarstellung angewandt wird?
 

17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

 

Rz. 94

 
[ja] [n. a.] Wurden die Vorschriften des IAS 1.112 ff. sowie der Einzelstandards beachtet, nach denen eine Angabe über die Grundlage der Aufstellung des Abschlusses sowie der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erforderlich ist? Anhang nach IFRS, Rz. 25 ff.
[ja] [n. a.] Liegen entsprechend IFRS 1.20 ff. Angaben und Erläuterungen bei erstmaliger Anwendung der IFRS vor? Buchführung/IFRS-Umstellung, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.] Wurden in Erfüllung der Vorschrift des IAS 8.28 ff. Angaben bei geänderten Rechnungslegungsnormen gemacht? Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.] Wurde IFRS 9 – Finanzinstrumente – berücksichtigt? Rechnungslegung nach HGB – IFRS – EStG, Rz. 82 ff.
[ja] [n. a.] Wurde IFRS 15 – Erlöse aus Verträgen mit Kunden – berücksichtigt? Kundenverträge und Fertigungsaufträge im Abschluss nach HGB und IFRS, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.]

Wurden die kleineren Änderungen an den bestehenden IFRS mit Wirkung zum 1.1.2023 beachtet? Diese betreffen neben den allgemeinen Verbesserungen insbesondere die im Einführungstext dargestellten Änderungen.

Am 23.1.2020 hat der IASB "Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1)" herausgegeben, um einen allgemeingültigeren Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 einzuführen, der auf den vertraglichen Vereinbarungen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen. Die Änderungen waren ursprünglich ab jährlichen Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen. Der Zeitpunkt des Inkrafftretens wurde später jedoch auf den 1.1.2024 verschoben – eine Übernahme von der EU steht auch noch aus.
Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.] Wurden die Änderungen des IAS 1 und des IAS 8 in Bezug auf Angaben zu wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beachtet? , Anhang nach IFRS, Rz. 1 ff.

17.3 Bestandteile des Jahresabschlusses

17.3.1 Bilanz

 

Rz. 95

 
    Liegen nachfolgende Angaben vor: Anhang nach IFRS, Rz. 79 ff.
[ja] [n. a.]
  • Imm...

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