Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt von Angehörigen auf 300 DM monatlich im Jahr 1983.

2. Vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 13. 12. 1996 – 1 BvR 1474/88 und vom 19. 12. 1996 – 1 BvR 250/89.

 

Normenkette

EStG 1979 § 33a Abs. S. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 14.05.1986; Aktenzeichen III B 73/85)

Niedersächsisches FG (Urteil vom 04.06.1985; Aktenzeichen VIII 26/85)

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft – mittelbar – die Verfassungsmäßigkeit des § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBl I S. 1849) – EStG 1979.

1. Der Beschwerdeführer wurde im Veranlagungszeitraum 1983 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In der Steuererklärung machten sie Unterhaltsaufwendungen für die im Juni 1961 geborene gemeinsame Tochter Antje geltend, die bis zum Beginn einer Ausbildung am 1. August 1983, also in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1983, arbeitslos war und in dieser Zeit keine eigenen Einkünfte hatte. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, sie während der Arbeitslosigkeit durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sowie Barzuwendungen in Höhe von insgesamt 3.780 DM (540 DM pro Monat) unterstützt zu haben. Das Finanzamt erkannte gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG 1979 nur einen Betrag von 300 DM monatlich, insgesamt also 2.100 DM an und setzte das zu versteuernde Einkommen auf 55.499 DM fest. Klage und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben ohne Erfolg.

2. In seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er macht unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 214 und 67, 290) u.a. geltend, daß der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM in realitätsfremder Weise zu gering bemessen sei; dies erhelle schon der Vergleich mit dem damaligen Grundfreibetrag (4.212 DM) und dem sogenannten sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Durch die zu geringe Bemessung des Abzugshöchstbetrags werde zugleich der hergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Beamtenbesoldung und damit Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Dies habe er bereits im Ausgangsverfahren vorgetragen, ohne daß sich die Gerichte dazu geäußert hätten. Hierin liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Außerdem macht der Beschwerdeführer – erstmals mit Schriftsatz vom 8. August 1990, also gut vier Jahre nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde – unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderlastenausgleich (BVerfGE 82, 60; 82, 198) die Verfassungswidrigkeit der ihm für seine vier Kinder gewährten Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 432 DM geltend.

Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 30. November 1995 und 13. März 1996 Stellung genommen: Bei der Ermittlung des Wohnbedarfs im Rahmen des Existenzminimums sei entsprechend dem „Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996” der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 (BTDrucks 13/381) von den aus den Wohngeldstatistiken entnommenen Werten (für die Empfänger des sog. Tabellenwohngelds) auszugehen. In die sozialhilferechtlichen Durchschnittswerte, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1994 (BVerfGE 91, 93) zugrunde gelegt worden seien, seien auch Leistungen eingeflossen, die der Deckung unangemessen hohen Sonderbedarfs in Einzelfällen dienten (vgl. dazu auch BTDrucks 13/381, S. 3) und damit nicht Maßstab für die allgemein erforderliche Versorgung Bedürftiger mit angemessenem Wohnraum sein könnten. Diese Werte seien überdies nach der sogenannten Pro-Kopf-Methode berechnet, so daß sie das Ziel verfehlten, über eine Addition der individuellen Existenzminima zu den „richtigen” Existenzminima für die verschiedenen Familien- und Haushaltstypen zu gelangen. Seinen Stellungnahmen hat das Bundesministerium der Finanzen Aufstellungen über die sich nach beiden Berechnungsmethoden ergebenden Vergleichswerte beigefügt. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Stellungnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Freistellung von Unterhaltsleistungen hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442), die gemäß Art. 8 des Gesetzes auch für dieses Verfahren gelten.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge geltend macht, hat er diese Rüge verspätet, nämlich nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, erhoben. Zwar schließt die Beschwerdefrist nicht aus, daß die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt wird. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß – wie hier – nach Fristablauf eine weitere Grundrechtsverletzung behauptet und mit neuem Sachvortrag zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird (vgl. BVerfGE 65, 196 ≪209≫ m.w.N.). Insoweit kommt eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung schon wegen Unzulässigkeit der erhobenen Rüge nicht in Betracht.

2. Auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des Buchstaben a) dieser Vorschrift zu. An einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es zum einen angesichts der zwischenzeitlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage. Die hier inmitten stehende Fassung des § 33 a Abs. 1 EStG gilt bereits seit dem Veranlagungszeitraum 1986 nicht mehr; die Vorschrift wurde in der Folgezeit noch mehrere Male geändert. Den Materialien zum Jahressteuergesetz 1996, durch das sie neuerlich geändert worden ist, läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber sich bei der Bemessung des Abzugshöchstbetrags am Existenzminimum orientiert hat (vgl. die Begründung des Finanzausschusses des Bundestags für die Anhebung des Abzugshöchstbetrags auf nunmehr 12.000 DM ≪BTDrucks 13/1558, S. 149≫). Zum anderen sind die verfassungsrechtlichen Fragen, die die Verfassungsbeschwerde aufwirft, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1984 (BVerfGE 66, 214) – in bezug auf die für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1973 gültig gewesene Höchstbetragsregelung des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG – entschieden, daß der Gesetzgeber für die steuerliche Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsverpflichtungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe. Als Maßstab für die Realitätsgerechtigkeit hat es auf den Grundfreibetrag und die Sozialhilferegelsätze zurückgegriffen. In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 ≪88≫). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ferner geklärt, daß aus Art. 33 Abs. 5 GG zwar bestimmte Vorgaben für die Bemessung der Beamtenbesoldung auch unter dem Aspekt der Familiengröße folgen (vgl. BVerfGE 81, 363); daraus folgt aber nicht, daß steuerliche Vorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstießen, wenn die Dienstbezüge nicht so ausgestaltet sind, daß sie „nach Steuern” den Grundsätzen dieser Verfassungsnorm genügen. Ebenso wie diese Norm kein geeigneter Prüfungsmaßstab für die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Rahmen des allgemeinen Kinderlastenausgleichs (Kindergeld und Kinderfreibetrag) ist (vgl. dazu BVerfGE 91, 93 ≪116 f.≫), ist sie dies für die steuerliche Freistellung solcher Unterhaltsleistungen durch § 33 a Abs. 1 EStG. Weitere verfassungsrechtliche Fragen, die bislang nicht Gegenstand verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung waren, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫). Beides ist hier nicht der Fall.

a) Ohne daß es darauf ankäme, nach welcher Methode der für das Existenzminimum maßgebliche Wohnbedarfswert ermittelt wird und ob – im Hinblick auf etwaige Besonderheiten der gewählten Berechnungsmethode – bestimmte Unterschreitungen der Vergleichsgrößen verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. dazu BVerfGE 91, 93 ≪113 ff.≫), erweist sich der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM für das Jahr 1983 bei Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe als zu gering: Stellt man auf die zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 91, 93 ≪104≫) herangezogenen Vergleichsgrößen „Richtwerte”) ab, so ergibt sich für das Streitjahr 1983 schon für im Haushalt lebende minderjährige Kinder ein Wert von 4.752 DM. Bereits diesen Betrag unterschreitet der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM um gut 24 vom Hundert und damit in einem Maße, das von Verfassungs wegen nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. BVerfG a.a.O., S. 115: maximal 15 vom Hundert). Der naturgemäß höhere Mindestbedarf erwachsener Kinder, die im Haushalt des Unterhaltenden leben, beträgt nach den den Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen beigefügten Aufstellungen 5.412 DM (Altersgruppe vom Beginn des 22. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), wenn man für den Wohnbedarf auf die sozialhilferechtlichen Durchschnittswerte (wie in BVerfGE 91, 93 ≪”Richtwerte”≫) abstellt, und 4.505 DM, wenn man den Wohnbedarf nach Maßgabe der Berechnungsmethode im „Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996” (BTDrucks 13/381) ermittelt. Angesichts dessen, daß der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM auch diese Werte um gut 33 vom Hundert beziehungsweise 20 vom Hundert unterschreitet, kommt es auf die Frage, ob auch bei der neuen Berechnungsmethode noch eine Unterschreitung der Vergleichsgrößen zugelassen werden kann, nicht an. Allerdings sei darauf hingewiesen, daß die Bundesregierung selbst davon ausgeht, daß diese Werte nicht mehr unterschritten werden dürfen (vgl. BTDrucks 13/381, S. 4 a.E.).

b) Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß der zu geringen Bemessung des Abzugshöchstbetrags für das Jahr 1983 eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung – etwa eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫) – zugrunde läge. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der konkrete Maßstab, an dem die verfassungsrechtlich erforderliche Steuerfreistellung zu messen ist (Summe aus Regelsatz und Einmalbeihilfe der Sozialhilfe zzgl. Wohn- und Heizungsbedarf), erst in späteren Jahren und sukzessive von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt wurde; selbst das Bundesverfassungsgericht ist noch im November 1986 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Höchstbetrag des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 1980 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei (Nichtannahmebeschluß vom 21. November 1986 – 1 BvR 840/86 –, DStZ 1988, S. 488).

Auch eine existentielle Betroffenheit (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ≪25≫) des Beschwerdeführers scheidet aus. Ihm entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kein besonders schwerer Nachteil. Wäre in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 ein Höchstbetrag festgelegt gewesen, der noch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Freistellung des Existenzminimums für Unterhaltsleistungen in BVerfGE 91, 93 (o.g. „Richtwerte” abzüglich 15 vom Hundert) entsprochen hätte, so hätte dies zwar eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens bewirkt. Angesichts der Höhe dieses Jahreseinkommens nimmt sich die zu erwartende Verminderung der Steuerschuld jedoch vergleichsweise gering aus. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die Versagung einer Entscheidung zur Sache den Beschwerdeführer besonders schwer trifft.

4. Obwohl die Rüge in bezug auf den Kinderfreibetrag offensichtlich unzulässig ist, ist es billig, die Erstattung der Hälfte der dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde bezüglich des Abzugshöchstbetrags im Ergebnis nur aus den unter 3. genannten Gründen ohne Erfolg bleibt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

NWB 1997, 1276

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