Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer. Beurteilung der „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit”

 

Leitsatz (amtlich)

Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die Atem-, Sprach- und Stimmlehrer ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; UStG § 4 Nr. 14; UStG 1980 § 4 Nr. 14

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.08.1981; Aktenzeichen 2 K 207/80)

 

Gründe

Es ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, im Wege der Auslegung zu bestimmen, welche Voraussetzungen an eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG zu stellen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts beruht auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa BStBl 1977 II S. 579), die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. Nach dieser Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob die zu beurteilende Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde qualifiziert werden kann, da – so der Bundesfinanzhof – entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht Tätigkeiten, sondern Berufe zu vergleichen seien. Zur Ähnlichkeit des Berufs der Beschwerdeführer mit den Berufsbildern von Ärzten, Heilpraktikern oder Krankengymnasten, die das Finanzgericht ohne Verfassungsverstoß als Vergleichsberufe herangezogen hat, gehört es danach, daß der strittige Beruf die typischen Merkmale des Vergleichsberufs enthält. Wenn der Bundesfinanzhof als ein solches typisches und damit wesentliches Merkmal der im Gesetz aufgezählten Berufe die Abhängigkeit der Berufsausübung von einer staatlichen Erlaubnis verlangt, so liegt darin keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die finanzgerichtliche Entscheidung verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Weil die Tätigkeit der Beschwerdeführer weitgehend der eines Logopäden entspricht. Zutreffend hat das Gericht darauf hingewiesen, daß für Logopäden eine berufsrechtliche Regelung besteht; denn nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I S. 529) bedarf derjenige einer Erlaubnis, der seine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopäde” oder „Logopädin” ausüben will. An diese Voraussetzung ist die Berufsausübung der Beschwerdeführer dagegen nicht gebunden. Insoweit besteht zwischen der Gruppe der Logopäden und der Gruppe der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer ein Unterschied, der die ungleiche Beurteilung bei der Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG rechtfertigt.

 

Fundstellen

BStBl II 1988, 975

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